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Ethische Richtlinien am DPZ

Der Mensch kann bei der Lösung biomedizinischer Fragen auf wissenschaftliche Untersuchungen an Tieren einerseits nicht verzichten, während ihm andererseits der ethische Grundsatz der Achtung vor dem Leben den Schutz der Tiere gebietet. Dies gilt insbesondere für nicht-menschliche Primaten, deren evolutionäre Nähe zum Menschen eine besonders gute Übertragbarkeit der an ihnen gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen erlaubt, deren Einsatz in der Forschung aber auch besonders hohen ethischen Anforderungen genügen muss. Vor diesem Hintergrund und wohl wissend um seine besondere Rolle als Kompetenz- und Referenzzentrum hat das Deutsche Primatenzentrum (DPZ) Richtlinien zum verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren erarbeitet, die für die Beschäftigten des DPZ und alle anderen am DPZ Tätigen verbindlich sind:

Richtlinien zum verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren am Deutschen Primatenzentrum

Präambel


Diese Richtlinien sind geleitet von der Erkenntnis, dass der Mensch bei der Lösung biomedizinischer Fragen auf wissenschaftliche Untersuchungen an Tieren einerseits nicht verzichten kann, während ihm andererseits der ethische Grundsatz der Achtung vor dem Leben den Schutz der Tiere gebietet. Dies gilt insbesondere für nicht-menschliche Primaten, deren evolutionäre Nähe zum Menschen eine besonders gute Übertragbarkeit der an ihnen gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen erlaubt, deren Einsatz in der Forschung aber auch besonders hohen ethischen Anforderungen genügen muss.
Vor diesem Hintergrund und wohl wissend um seine besondere Rolle als Kompetenz- und Referenzzentrum hat das Deutsche Primatenzentrum (DPZ) diese Richtlinien erarbeitet, die für die Beschäftigten des DPZ und alle anderen am DPZ Tätigen verbindlich sind.


1. Rechtliche Grundlagen


1.1 Das deutsche Tierschutzgesetz (§§ 7 – 11 TierSchG) mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung und die EU-Richtlinie (2010/63/EU) zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere regeln unter anderem die Genehmigungsverfahren, die Durchführung und die Überwachung von Tierversuchen. Sie besagen, dass ein Tierversuch nur dann von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann, wenn er unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass die zu erwartenden Erkenntnisse aus dem geplanten Forschungsprojekt nicht mit tierversuchsfreien Methoden gewonnen werden können und so bedeutend sind, dass sie den Einsatz der Tiere rechtfertigen. Versuche mit nicht-menschlichen Primaten unterliegen dabei höheren Anforderungen als Versuche mit anderen Wirbeltieren und als der Umgang mit Tieren in anderen gesellschaftlichen Bereichen.
1.2 Wenn im Rahmen der Feldforschung mit freilebenden Tieren gearbeitet wird, so gelten für alle Beteiligten rechtlich die Gesetze der jeweiligen Länder, für die Beschäftigten des DPZ aber auch diese Richtlinien zum verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren. Zudem kann der Tierschutzausschuss des DPZ in Anlehnung an das deutsche Tierschutzgesetz und der EU-Richtlinie 2010/63/EU ein Ethikstatement zu solchen Forschungsprojekten erstellen.
1.3 Die rechtlichen Vorschriften stellen Mindestanforderungen dar. Die Beschäftigten des DPZ und alle anderen am DPZ Tätigen verpflichten sich darüber hinaus, sich mit den rechtlichen Vorgaben vertraut zu machen, diese Kenntnisse kontinuierlich zu aktualisieren und diese Richtlinien zu beachten. Das DPZ unterstützt dies unter anderem durch ein Aus- und Fortbildungsangebot.


2. Ethische Grundlagen


Tierversuche können bedeutende Erkenntnisgewinne liefern zum Nutzen von Mensch und Tier. Sie dienen, soweit sie auf den Menschen übertragbar sind, auch dem Schutz menschlichen Lebens und der Milderung von Leiden. Das Recht, Tiere einzusetzen, ist aber gekoppelt mit der Pflicht, die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten. Das DPZ bekennt sich zu seiner doppelten Verantwortung, einerseits das Wohl der Tiere und andererseits das Recht auf Erkenntnisgewinn sowie die Verpflichtung zur Erfüllung menschlicher Schutzansprüche zu berücksichtigen.


3. Ethische Anforderungen an den verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren


3.1 Allen an Tierversuchen beteiligten oder anderweitig mit den Tieren des DPZ betrauten Personen obliegt die Pflicht, sich für das Wohlergehen und die Vermeidung jedes unnötigen Leidens der Tiere einzusetzen. Maßgebliche Bedingung ist ihr Fachwissen sowie ihre erklärte Bereitschaft, Verantwortung gegenüber den Versuchs- und Zuchttieren zu übernehmen und sie zu achten, zu schonen und zu pflegen. Die Beschäftigten des DPZ sind sich bewusst, dass sie aufgrund der Rolle des DPZ als Kompetenz- und Referenzzentrum eine Vorbildfunktion haben.
3.2 Der ethische Grundsatz der Achtung vor dem Leben führt zu der Forderung, mit möglichst wenigen Tieren und möglichst geringem Leid der Versuchstiere den größtmöglichen Erkenntnisgewinn zu erzielen. Alle mit Tieren arbeitenden Personen verpflichten sich zur Beachtung des 3R-Prinzips (Refine, Reduce, Replace – Verbessern, Verringern, Vermeiden). Dies bedeutet, dass sie ihre experimentellen und statistischen Methoden überprüfen und weiterentwickeln, um die Anzahl und die Belastung der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren, und wann immer möglich Ersatz- und Ergänzungsmethoden einsetzen. Durch das Zusammenkommen sehr unterschiedlicher Expertisen in den verschiedenen Forschungsbereichen des DPZ und durch die vielfältigen Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten (unter anderem bildgebende Verfahren, Gewebebanken, Hormonlabor, Tiermedizin mit Pathologie, Sicherheitslabore, Feldstationen) ist die Reduktion der Anzahl von Tieren und deren Belastung in den Versuchen wie auch besonders hohe Standards und die Verbesserung von Tierversuchsbedingungen möglich. Die aus der Forschung am DPZ gewonnenen Erkenntnisse über die Lebensbedingungen, die Anatomie
und Physiologie, sowie das Verhalten, die kognitiven Leistungen und die Krankheiten von nicht-menschlichen Primaten werden genutzt, um Belastungen der Tiere in der Forschung besser beurteilen und vermeiden zu können. Die Entwicklung von Alternativ- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch wird am DPZ explizit gefördert und unterstützt. Das DPZ fügt dem 3R-Prinzip noch ein viertes R hinzu: Responsibility, also persönliche Verantwortung für die anvertrauten Versuchstiere und die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.
3.3 Das DPZ sieht seinen Auftrag auch darin, über Vorgehensweisen und Erkenntnisse im Bereich der Tierversuchsforschung und der 4R-Aktivitäten transparent und aktiv in der Öffentlichkeit zu berichten, zu beraten und Forschungsergebnisse insbesondere im Bereich Tierwohl und Tiermedizin zu publizieren.
3.4 Das DPZ züchtet die für die akademische Forschung in Deutschland benötigten Affen überwiegend in eigenen Haltungsanlagen in Göttingen. Auf diese Weise nutzt es seine besonderen Kompetenzen und Ressourcen im Umgang mit nicht-menschlichen Primaten zum Wohl der Tiere und im Sinne des Artenschutzes. Durch die eigene Zucht werden einerseits belastende Tierimporte aus dem Ausland minimiert, zum anderen werden durch größtmögliche Kenntnisse und Kontrolle der Verwandtschaftsverhältnisse und der Vorgeschichte jedes einzelnen Individuums weniger Tiere in den Versuchen benötigt.


4. Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Tieren


4.1 Für Begründung, Planung und Durchführung von Tierversuchen tragen die Versuchsleitenden die wissenschaftliche und rechtliche Gesamtverantwortung. Sie sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Einflussbereich sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch diese Richtlinien befolgt werden. Sie unterstützen die anderen an einem Tierversuchsvorhaben beteiligten Personen beim Erwerb von Sachkunde und ihrer Fortbildung. Sie fördern die Entwicklung und Anwendung von Methoden im Sinne des 3R-Prinzips und die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im Sinne der entsprechenden DPZ Richtlinie. Im Umgang mit den Versuchstieren im Rahmen des Tierversuchsvorhabens unterstützen sie die Nutzung von Erkenntnissen der Verhaltensforschung, um im Sinne dieser Richtlinien Schmerzen, Leiden oder Schäden zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.
4.2 Alle an einem Tierversuchsvorhaben Beteiligten tragen eine Eigenverantwortung, insbesondere für ihren Umgang mit den Versuchstieren und ihren Erwerb von Sachkunde und ihre Fortbildung, sowie der Anwendung des 3R-Prinzips und der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Dazu gehört auch die Unterstützung anderer an dem Tierversuchsvorhaben Beteiligten bei der Umsetzung dieser Verantwortung. Bei wesentlichen mit dem Tierwohl zusammenhängenden Entscheidungen beraten sich die an Tierversuchen beteiligten Personen mit den die Tierhaltung betreuenden Tierärztinnen und Tierärzten sowie den Tierschutzbeauftragten und streben gemeinsam getragene Entscheidungen an.
4.3 Die die Tierhaltung betreuenden Tierärztinnen und Tierärzte sind für die medizinische Versorgung der Tiere am DPZ verantwortlich. Das Spektrum deckt von der Versorgung kleinerer Unpässlichkeiten bis hin zu größeren Operationen alle veterinärmedizinischen Bereiche ab. Außerdem beraten die Tierärztinnen und Tierärzte die an einem Tierversuchsvorhaben Beteiligten bei der Durchführung des Vorhabens.
4.4 Die Tierpflegerinnen und Tierpfleger sind für die tägliche Versorgung und Beobachtung der Tiere verantwortlich. Das DPZ stellt durch regelmäßige Aus- und Weiterbildung sicher, dass in der tierpflegerischen Arbeit kompetent, erfahren und fürsorglich mit den Tieren umgegangen und Schwierigkeiten in der Sozialstruktur der Tiergruppen oder krankheitsbedingte Verhaltensweisen zuverlässig erkannt werden. Sollten Tierpflegerinnen oder Tierpfleger einen Krankheits- oder Leidensfall vermuten, so werden sie umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt sowie die im Rahmen des  Tierversuchsvorhaben für das Tier Verantwortlichen informieren.
4.5 Die Tierschutzbeauftragten haben zentrale Aufgaben bei der innerbetrieblichen Qualitätssicherung und Kontrolle von Tierversuchen. Sie sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie sind Mittler zwischen Tierschutz und Tierversuchen, zwischen Behörde und wissenschaftlicher Einrichtung, zwischen gesetzlichen Vorgaben und tierexperimentell tätigen Forschenden. Sie wirken innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren zur Vermeidung oder Verbesserung von Tierversuchen hin und leiten die Beschäftigten zu tierschutzgerechtem Handeln an.
4.6 Der Tierschutzausschuss unterstützt und berät die Tierschutzbeauftragten in ihren Aufgaben. Außerdem berät der Tierschutzausschuss die Forschenden bei der Konzeption und Beantragung von Tierversuchen und verfolgt die Entwicklung und Ergebnisse der Tierversuchsvorhaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Tiere. Er ist dafür verantwortlich, interne Arbeitsabläufe festzulegen, die die Überwachung des Tierwohls und die innerbetriebliche Qualitätssicherung betreffen.
4.7 Alle Beschäftigten des DPZ sind aufgefordert, Sorgen oder Fragen zum Umgang mit den Tieren am DPZ oder mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu artikulieren. Mögliche Ansprechpersonen sind
Vorgesetzte, Tierversuchsverantwortliche, Tierschutzbeauftragte oder die Geschäftsführung. Das DPZ hat aber auch eine externe Ombudsperson für das Thema Tierschutz bestellt. Sollten Konflikte, Sorgen, Fragen oder Probleme auftauchen, die sich innerhalb des DPZ nicht klären lassen, so können sich alle Beschäftigten vertrauensvoll und vertraulich an diese Ombudsperson wenden.
4.8 Tierversuche, vor allem mit nicht-menschlichen Primaten, werden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das DPZ unterstützt seine Beschäftigten darin, kompetent, faktenbasiert, offen und transparent über Tierversuche zu kommunizieren und sich in die gesellschaftliche Debatte einzubringen.
4.9 Als Kompetenz- und Referenzzentrum sieht es das DPZ als seine Aufgabe an, Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen zum Umgang mit nicht-menschlichen Primaten unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis auf Angemessenheit, Anwendbarkeit, Aktualität und Sinnhaftigkeit hin zu überprüfen, sowie darüber zu informieren und zu beraten.
4.10 Die Geschäftsführung und Abteilungsleitungen des DPZ unterstützen eine offene Kritik- und Kommunikationskultur, als Basis kontinuierlicher Verbesserung im Sinne dieser Richtlinien.